Wenn in der öffentlichen Debatte eine Neuordnung, ein Umdenken, oder gar ein Paradigmenwechsel postuliert wird, geht es in diesen Diskussionen hĂ€ufig auch um das Bewusstsein eines historischen Bruchs. So gegenwĂ€rtig sich gesellschaftspolitische Debatten auch darstellen, so stehen sie am Ende doch immer auch in einem historischen Kontext: Wir reden zugleich auch immer darĂŒber, woraus ein gesellschaftliches Klima entspringt, woher bestimmte Vorstellungen, Meinungen, Begriffe, kommen und welche wir auch ĂŒberwunden haben.
Besonders eindrĂŒcklich konnten wir diese Allgegenwart des Historischen am 27. Februar 2022 beobachten, als mit der Rede von Olaf Scholz im Bundestag der Begriff âZeitenwendeâ als Paradigmenwechsel in der deutschen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gesetzt wurde. Dieses Wort lĂ€dt nahezu dazu ein, ĂŒber die eigene GegenwĂ€rtigkeit und das eigene historische Zeitempfinden nachzudenken.
Das Interessante an der Situation Ende Februar 2022 ist, dass das Bewusstsein eines gegenwĂ€rtig erlebten Paradigmenwechsels nun auf einen konkreten Begriff gebracht wurde. âZeitenwendeâ wird nun untrennbar mit den Folgen des russischen Angriffskriegs fĂŒr die westliche Sicherheitsarchitektur verbunden sein. Und an diesem Punkt, wenn ein begriff-gewordener Paradigmenwechsel eindeutig auf ein bestimmtes historisches Ereignis verweist, wird es fĂŒr Historikerinnen und Historiker spannend. Denn dann liegt unweigerlich die Frage nahe: Ist das, was wir gegenwĂ€rtig beobachten, nicht eigentlich viel Ă€lter? Gibt es frĂŒhere Beispiele fĂŒr eine âZeitenwendeâ in der Sicherheitspolitik?
Das Jahr 1495 als Paradigmenwechsel
Eine mögliche Antwort finden wir in einer Epoche, die fĂŒr die meisten Menschen nicht unbedingt nahe liegen mag, wenn es um Fragen von Frieden und Rechtsstaatlichkeit geht. Wir gehen einige Jahrhunderte zurĂŒck in das Jahr 1495. In diesem Jahr wurde auf dem Reichstag in Worms ein Beschluss gefasst, der ohne Ăbertreibung eine friedens- und sicherheitspolitische Revolution genannt werden kann: Der âEwige Landfriedenâ. Dieser Beschluss war der Durchbruch nach einer jahrzehntelangen politischen Diskussion ĂŒber das Sicherheitsproblem der adeligen Fehde, eine grundsĂ€tzlich legitime Praxis der Konfliktlösung, die auf gewalttĂ€tiger Selbsthilfe basierte und dabei auf Codes von Rache und Ehre zurĂŒckgriff.
Zum Sicherheitsproblem wurde die Fehde um die Mitte des 15. Jahrhunderts, als diese AusmaĂe angenommen hatte, die das friedliche Zusammenleben und die obrigkeitliche StabilitĂ€t in ganzen Territorien gefĂ€hrdeten. Die Fehde war nun nicht mehr nur eine zeitlich und lokal begrenzte inneradlige Angelegenheit, sondern rĂŒckte auf die reichspolitische Agenda. Niederadlige kamen in dieser Zeit hĂ€ufiger in die Situation, immer weniger Landbesitz zur VerfĂŒgung zu haben, einen standesgemĂ€Ăen Lebensstil konnten sie auf dieser Grundlage nicht auf Dauer finanzieren. Einen Ausweg aus dieser Lage fanden einige in einer TĂ€tigkeit als Fehdeunternehmer â romantisierend gerne als âRaubritterâ bezeichnet, waren sie doch eigentlich nichts anderes als Warlords. Sie plĂŒnderten und brandschatzten Schlösser und Dörfer und kamen so zu finanziellen Mitteln.
Im Angesicht steigender Gewalt im Reich drĂ€ngten die Landesherren auf den Reichstagen mit stĂ€rkerem Nachdruck auf eine Lösung dieses Sicherheitsproblems. Die Debatte verschob sich: Fehden galten nun in den Augen einiger reichspolitischer Akteure nicht mehr als normalisierte Gewaltpraxis, sondern wurden als Bedrohung fĂŒr das ganze Reich wahrgenommen. Daraufhin bildete sich eine Mehrheit fĂŒr ein umfassendes Fehdeverbot, das schlieĂlich in den Beschluss des âEwigen Landfriedensâ 1495 mĂŒndete. Fehde galt nun offiziell als Landfriedensbruch, und Gewalt gegen die Obrigkeit und wurde mit anderen hoheitlichen Delikten wie Rebellion gleichgesetzt. Die höchstmögliche Strafe fĂŒr Landfriedensbrecher war denn auch mit der Reichsacht der vollstĂ€ndige Ausschluss aus dem politischen System des Reichs, die TĂ€ter wurden vogelfrei und öffentlich zur Verfolgung und Tötung ausgeschrieben. In diesem Moment wurde wiederum die föderale Struktur des Reichs gestĂ€rkt, denn es waren die Territorien, die mit der Verfolgung und Bestrafung von Landfriedensbrechern beauftragt und damit vom Reichsverbund stĂ€rker in die Pflicht genommen wurden.
Frieden durch Recht und ârechtlicher Kriegâ
Doch schafft ein Gewaltverbot noch keinen Frieden, das erkannten auch die Zeitgenossen. Eine alternative und gewaltfreie Konfliktlösungsstrategie sahen sie im Rechtsweg: Landfriedensbrechern musste in einem formalen Verfahren vor Gericht der Prozess gemacht werden. Diese Idee eines juristischen Wegs war im Kern nicht neu, 1495 hat man Ă€hnliche Konzepte aus frĂŒheren Jahrzehnten wieder aufgenommen, die immer wieder auf der politischen BĂŒhne erschienen, doch bislang nie durchschlagenden Erfolg hatten. Auf dem Wormser Reichstag sollte sich dies Ă€ndern: Die angespannte Sicherheitslage und die geschwĂ€chte Verhandlungsposition des Kaisers, der auf die UnterstĂŒtzung der Territorien fĂŒr seinen Italienfeldzug angewiesen war, schafften MehrheitsverhĂ€ltnisse, die auf frĂŒheren Versammlungen noch nicht denkbar gewesen waren. In Worms wurde also âErnst gemachtâ, indem die Friedensdiskurse, die schon einige Zeit in der Welt waren, in einem Beschlusstext gebĂŒndelt wurden. Und das war der Kern der âZeitenwendeâ: Im Unterschied zu frĂŒheren LandfriedensbeschlĂŒssen war der Beschluss von 1495 nicht mehr zeitlich begrenzt, gleichzeitig wurde Friedenssicherung aber auch institutionalisiert, denn der âEwige Landfriedeâ verfĂŒgte auĂerdem die GrĂŒndung des Reichskammergerichts, das nun die zentrale Entscheidungsgewalt ĂŒber Landfriedensdelikte haben sollte. FĂŒr Obrigkeiten von Territorien war es die direkte Appellationsinstanz, Untertanen konnten dort in letzter Instanz prozessieren. Finanziert wurde das neue Gericht mit der zu diesem Zweck eingefĂŒhrten, einzigen reichsweit erhobenen Steuer, dem Kammerzieler.
Wenn auch auf der Urkunde des âEwigen Landfriedensâ das Beschlussdatum des 7. August zu lesen ist, kehrte der Frieden freilich nicht mit dem 8. August 1495 ein. Bis weit ins 16. Jahrhundert gab es noch Fehden. Die Zahlungsmoral der Territorien fiel unterschiedlich aus und lange Zeit hatte das Gericht Probleme, die Richter regelmĂ€Ăig zu bezahlen. Das Reichskammergericht wechselte in den ersten Jahrzehnten oft seinen Standort und musste sich als legitime Reichsinstitution erst behaupten. Dieses Ringen um Akzeptanz hatte auch etwas mit der konfessionellen Spaltung zu tun, die am Beginn des 16. Jahrhunderts mit der Verbreitung der Reformation einsetzte. Katholiken und Protestanten fochten ihre GlaubenskĂ€mpfe nicht mehr nur in Flugschriften, sondern auch mit Gewalt aus: Klöster wurden geplĂŒndert, Priester vertrieben, HeiligtĂŒmer geschĂ€ndet. In der Folge kamen Klagen von Katholiken auf Landfriedensbruch vor das Reichskammergericht und das spĂ€ter gegrĂŒndete kaiserliche Höchstgericht, den Reichshofrat. Vor allem das Reichskammergericht wurde in den 1520er Jahren zu einer Konfliktpartei in der konfessionellen Auseinandersetzung, denn was fĂŒr Katholiken Landfriedensbruch war, interpretierten Protestanten als legitime Gewalt zur Durchsetzung des wahren Glaubens. Das erste Drittel des 16. Jahrhunderts war geprĂ€gt von dieser Auseinandersetzung um die Definitionsmacht des Tatbestands Landfriedensbruch. Die Frage, wann eine Klage als Landfriedenssache zu gelten hatte, wurde fĂŒr die Konfessionsparteien zu einem politischen Argument in Verbindung mit einer strategischen Delegitimierung des Reichskammergerichts. Die Forschung hat dies auf den Begriff des ârechtlichen Kriegesâ gebracht.
Frieden als Kommunikation
Trotz der instabilen Anfangszeit sollte das Reichskammergericht noch bis 1806 bestehen. Heute sind uns etwa 80.000 Akten ĂŒberliefert, im 16. Jahrhundert machten Landfriedenssachen etwa ein Viertel des Prozessaufkommens aus. Die Höchststrafe der Reichsacht wurde dabei sehr selten verhĂ€ngt, wir wissen heute nur von wenigen ausgefĂŒhrten von Todesurteilen. Hier wird eine zweite Ebene der âZeitenwende 1495â offenbar, denn die geringe Zahl von Höchststrafen verweist auf ein Bewusstsein fĂŒr Deeskalation, auf den Anspruch, einen nachhaltigen Friedenszustand herbeizufĂŒhren, der keine Gegengewalt in Form von Racheakten provoziert. Schaut man sich die Akten in ihrer Breite an, wird deutlich, dass es in Landfriedensprozessen hĂ€ufig eben nicht darum ging, âkurzen Prozessâ mit den GewalttĂ€tern zu machen. Zwar wurden einstweilige VerfĂŒgungen zur Beendigung gewalttĂ€tiger Handlungen erlassen, doch die Prozesse dauerten nicht selten etliche Jahre und verhandelten einen vielfĂ€ltigen Komplex an kleineren Einzelkonflikten, die erst zur Eskalation der Gewalt gefĂŒhrt haben. Diese NebenschauplĂ€tze vollstĂ€ndig zu verhandeln war zentral in der Frage, wie Frieden nachhaltig geschaffen werden konnte. Denn hĂ€ufig spielten sich Landfriedenskonflikte in benachbarten lĂ€ndlichen Territorien ab, die Gewalt brach auf relativ kleinem Raum aus, in Dörfern und Kirchen. Konflikte etwa um Weiderecht oder die BesitzverhĂ€ltnisse eines WaldstĂŒcks waren in diesen Prozessen keinesfalls provinzielle BanalitĂ€ten, sondern hatten existenzielle Folgen fĂŒr die lokale Gemeinschaft. Entscheidend war daher aus Sicht des Reichskammergerichts weniger, möglichst schnell endgĂŒltige Urteile mit abschreckenden Strafen zu erlassen, sondern den GesprĂ€chsfaden zwischen den Parteien vor Gericht aufrecht zu erhalten und einen nachhaltigen Frieden durch Kommunikation zu verhandeln. Jedes Urteil war ein Friedensschluss und trug dazu bei, kĂŒnftige Gewalt zu verhindern, auch wenn es um eine Weide am Rande eines Dorfes ging.
Das Reich als System kollektiver Sicherheit
Was sehen wir anhand dieses Exkurses in die FrĂŒhe Neuzeit, was wir vorher nicht gesehen haben? Frieden schaffen ist in erster Linie Kommunikation â einen Prozess zu fĂŒhren heiĂt, im GesprĂ€ch zu bleiben. Unser heutiges VerstĂ€ndnis von Rechtsstaat und Föderalismus ist in Teilen auch auf die Reformen an der Wende zum 16. Jahrhundert zurĂŒckzufĂŒhren. Den Zeitgenossen war bewusst, dass es nicht ausreicht, dauerhaften Gewaltverzicht per Dekret zu verordnen. Frieden ist ein Prozess, der aktiv organisiert wird und bei dem alle Beteiligten gleichermaĂen in die Pflicht genommen werden mĂŒssen. Die Idee, Frieden durch formalisierte juristische Prozesse zu schaffen und damit nachhaltig zu einem gewaltfreien Zusammenleben in der Gesellschaft beizutragen, war schon vor 1495 in der Welt. Die âZeitenwende 1495â, das ist die verfassungsmĂ€Ăige Organisation dieser Vorstellung mit der Schaffung einer Institution wie dem Reichskammergericht in einem neuen System kollektiver Sicherheit.








